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   VGH Hessen, 28.08.1985 - 9 TG 2605/84   

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https://dejure.org/1985,2899
VGH Hessen, 28.08.1985 - 9 TG 2605/84 (https://dejure.org/1985,2899)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.08.1985 - 9 TG 2605/84 (https://dejure.org/1985,2899)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. August 1985 - 9 TG 2605/84 (https://dejure.org/1985,2899)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 677
  • NVwZ 1986, 316 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    aa) Zu den Normen des deutschen Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ZA- NTS zählen die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 5. Oktober 1983 auf eine Große Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 10/444, S. 9; Hessischer VGH , NJW 1986, S. 677, 679; Deiseroth, US-Truppen und deutsches Recht, 1987, S. 120 mit ausführlicher Begründung).
  • VGH Hessen, 14.07.1988 - 11 TG 1736/85

    Nutzung eines Flughafens durch US-NATO-Streitkräfte; vorläufiger Rechtsschutz

    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich im übrigen in rechtlicher Hinsicht erheblich von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1980 - IX TG 5/79 - a.a.O., vom 26. Januar 1984 - 9 TG 198/83 - a.a.O., sowie vom 28. August 1985 - 9 TG 2605/84 - (ESVGH 36, 14 - NJW 1986, 677 = NVwZ 1986, 316 ) zugrunde lagen.
  • VG Kassel, 16.12.1999 - 7 E 5286/94

    Informationsschreiben einer Behörde als Verwaltungsakt; Erklärungshorizont des

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  • VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85

    Verrechnung einer Kontogutschrift über Sozialleistungen wegen Überziehung des

    Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 28. August 1985 - 9 TG 2605/84 -) wonach von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von gerichtlichen Entscheidungen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten werden dürfe, so daß ein berechtigtes Interesse daran, daß die Antragsgegnerin durch die Androhung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zum Vollzug der ihr aufgegebenen Verpflichtung angehalten wird, nicht gegeben ist.
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